AGB

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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Förderungsmanagement

§ 1. Allgemeines 

Dienstverträge i.S.d. § 611 BGB und darauf bezogene Kooperationsvereinbarungen mit der Gräfe & Jung GmbH (im Folgenden „AN“ genannt) werden ausschließlich zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen i.S.d. §§ 305-310 BGB (im Folgenden „AGB“ genannt) ausgeführt. AGB des Auftraggebers (im Folgenden „AG“ genannt) haben keine Gültigkeit, sofern und solange sie nicht schriftlich von AN anerkannt wurden. Auf alle Rechtsbeziehungen zwischen AN und AG ist ausschließlich deutsches Recht anzuwenden.

Wenn AN aus Gründen der besseren Lesbarkeit in seinen Firmendokumenten und der allgemeinen Korrespondenz auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet, gelten sämtliche Personenbezeichnungen gleichermaßen für alle Geschlechter.

§ 2. Leistungen

Die Dienstleistung des AN besteht – sofern nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart wird – in der unabhängigen und weisungsfreien Beratung des AG bezüglich der Beantragung und Realisierung von Förderleistungen durch die Bundesagentur für Arbeit (BA) respektive analog bezüglich der Beantragung und Realisierung von Leistungen anderer Leistungsträger (z.B.  Jobcenter, Rententräger, Landschaftsverbände, etc.). Ein konkreter Erfolg wird weder geschuldet noch garantiert. AG entscheidet in alleiniger Verantwortung über den Zeitpunkt sowie Art und Umfang der von AN empfohlenen oder mit AN abgestimmten Maßnahmen. Dies gilt selbst dann, wenn AN die Umsetzung abgestimmter Planungen oder Maßnahmen durch den AG begleitet. Der konkrete Inhalt und Umfang der von AN zu erbringenden Tätigkeit richtet sich nach dem schriftlich erteilten Auftrag. Ergibt sich die Notwendigkeit von Zusatz- oder Ergänzungstätigkeiten, wird  AN den AG hierauf aufmerksam machen. In diesem Fall erfolgt eine Auftragserweiterung durch AN auch dadurch, dass AG die Zusatz- oder Ergänzungstätigkeit anfordert oder entgegennimmt. AN legt die vom AG mitgeteilten Informationen bzw. zur Verfügung gestellten Unterlagen sowie das übermittelte Zahlenmaterial bei seiner Tätigkeit als vollständig und richtig zugrunde.

Zur Überprüfung der Richtigkeit, Vollständigkeit oder Ordnungsmäßigkeit oder zur Durchführung eigener Recherchen ist AN nicht verpflichtet. Dies gilt auch dann, wenn im Rahmen des erteilten Auftrages von AN Plausibilitätsprüfungen oder Wertermittlungen vorzunehmen sind, die allein an die vom AG mitgeteilten Informationen, Angaben oder Unterlagen anknüpfen und nicht deren Überprüfung zum Inhalt haben. Rechts- oder steuerberatende Leistungen und Tätigkeiten sind  ausdrücklich ausgeschlossen. Die Weitergabe oder Präsentation schriftlicher Ausarbeitungen oder Ergebnisse des AN gegenüber Dritten bedürfen der vorherigen Zustimmung des AN und erfolgen allein im Interesse und im Auftrag des AG. Der Dritte wird hierdurch nicht in den Schutzbereich des Vertragsverhältnisses zwischen AN und AG einbezogen. Dies gilt auch dann, wenn der Dritte ganz oder teilweise die Vergütung der Tätigkeit des AN  für den Kunden trägt oder diese übernimmt.

§ 3. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

AG stellt dem AN die zur Auftragsdurchführung erforderlichen Informationen und Unterlagen vollständig , inhaltlich zutreffend, zeitnah und kostenfrei  zur Verfügung. Erbringt der AG nach Aufforderung durch AN die ihm obliegenden Mitwirkungshandlungen nicht oder nicht vollständig, ist AN nach vorheriger schriftlicher Ankündigung berechtigt, aber nicht verpflichtet, den abgeschlossenen Vertrag fristlos zu kündigen. In diesem Fall kann AN dem AG entweder die bis zum Kündigungszeitpunkt tatsächlich erbrachten Leistungen oder stattdessen die vereinbarte bzw. prognostizierte Gesamtvergütung abzüglich der durch die vorzeitige Vertragsbeendigung ersparten Aufwendungen in Rechnung stellen. AG stellt dem AN eine Vollständigkeitserklärung aus, in der bestätigt wird, dass die von ihm zur Verfügung gestellten Informationen und Unterlagen vollständig und richtig sind und keine Anhaltspunkte vorliegen bzw. bekannt sind, welche geeignet sind, deren Vollständigkeit und Richtigkeit in Frage zu stellen.

§ 4. Vergütung

1.) Alle Leistungen werden – sofern nicht im Einzelfall schriftlich etwas anderes vereinbart ist – nach den von AN festgelegten Sätzen berechnet und vergütet:

1.    a) Das Honorar für einen generierten Eingliederungszuschuss durch die Leistungsträger beträgt 20% der bewilligten Gesamtfördersumme. Als Gesamtfördersumme ist der monatliche Zahlbetrag der Förderung (inkl. des Zuschusses zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag) vervielfältigt mit der Anzahl der Monate der Förderung zu verstehen. Erfolgt eine bewilligte Förderung in Form einer Sach- und/oder Dienstleistung gilt der entsprechende Geld-Wert als Gesamtfördersumme über die Laufzeit.

1.    b) Tritt ein(e) Mitarbeiter(in), für den/die AN einen Eingliederungszuschuss generiert hat, die Arbeitsstelle nachweislich nicht an, berechnet AN dem AG einen pauschalen Aufwendungsersatz i.H.v. 300 € netto.

2.) AN ist berechtigt, für die voraussichtlich zu erbringenden Leistungen angemessene Vorschüsse oder für bereits erbrachte Leistungen angemessene Abschlagszahlungen in Rechnung zu stellen. Werden angeforderte Vorschüsse, Abschlagszahlungen oder sonstige Rechnungen des AN nicht oder nicht vollständig ausgeglichen, ist er berechtigt, weitere Tätigkeiten solange einzustellen, bis die offenstehende Forderung vollständig beglichen ist. Darüber hinaus kann AN nach vorangegangener schriftlicher Mahnung mit Kündigungsandrohung den abgeschlossenen Vertrag fristlos kündigen. In diesem Fall kann AN dem AG entweder die bis zum Kündigungszeitpunkt tatsächlich erbrachten Leistungen oder stattdessen die vereinbarte bzw. prognostizierte Gesamtvergütung abzüglich der durch die vorzeitige Vertragsbeendigung ersparten Aufwendungen in Rechnung stellen. Zeit- und Vergütungsprognosen des AN in Bezug auf die Ausführung eines Auftrages stellen eine unverbindliche Schätzung dar, da der erforderliche zeitliche Aufwand von Faktoren abhängen kann, die von AN nicht beeinflusst werden können. Beruht die Überschreitung des prognostizierten Zeit- oder Vergütungsumfangs auf Umständen, die von AG zu verantworten sind (z. B. unzureichende Mitwirkungshandlungen) ist der hieraus resultierende Mehraufwand zu berechnen oder der Auftrag fristlos seitens des AN auflösbar.

§ 5. Zahlungsbedingungen

Alle Rechnungen des AN verstehen sich netto zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer und sind unbar sofort ohne Abzug zu zahlen. AG erklärt sich mit dem digitalen Rechnungsversand per Email durch AN einverstanden und benennt eine autorisierte Email-Adresse für den Rechnungsempfang. AG kommt durch Überschreitung des Zahlungsziels in Verzug ohne, dass es einer Mahnung bedarf. Ab Verzugseintritt betragen die Verzugszinsen 8% oberhalb des jeweils aktuellen Basiszinses, mindestens aber 10% der Rechnungssumme. AG ist im Fall, dass der gesetzliche Zinssatz unterhalb dieses Mindestsatzes liegt berechtigt, den Anfall eines geringeren Zinsschadens nachzuweisen. AG darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen; im Übrigen ist die Aufrechnung ausgeschlossen.

§ 6. Haftung

Mündliche oder fernmündliche Auskünfte, Erklärungen, Beratungen oder Empfehlungen sind nur mit schriftlicher Bestätigung durch AN verbindlich. Eine Haftung oder Gewährleistung für den Erfolg der empfohlenen Maßnahmen ist ausgeschlossen. Dies gilt auch dann, wenn AN die Umsetzung abgestimmter oder empfohlener Planungen oder Maßnahmen begleitet. AN haftet nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Der Höhe nach ist die Haftung auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt. Ansprüche, die sich auf eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit beziehen, unterliegen keiner Haftungseinschränkung. Die Haftung entfällt, falls der eingetretene Schaden auch auf unrichtige oder unvollständige Informationen bzw. Unterlagen des Auftraggebers zurückzuführen ist. Dasselbe gilt, falls haftungsbegründende Umstände durch AG nicht innerhalb von 14 Kalendertagen nach Kenntniserlangung schriftlich gegenüber AN gerügt wurden.

§ 7. Folgen falscher oder unvollständiger Angaben

AG hat für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben an AN Sorge zu tragen. Falsche oder unvollständige Angaben führen in der Regel zu einer Rückforderung der Zuschüsse. Wird eine Überzahlung vorsätzlich oder grob fahrlässig vom Kunden verursacht, kann dies ein Ordnungswidrigkeits- oder sogar Strafverfahren zur Folge haben.  Der AG erklärt durch Vertragsabschluss, dass ihm diese möglichen Folgen bewusst sind und stellt den AN mit Vertragsabschluss ausdrücklich von möglicherweise rechtlichen Konsequenzen zu dessen Nachteil  frei.

§ 8. Subventionserhebliche Tatsachen

AG bestätigt mit Vertragsabschluss seine Kenntnis, dass alle von ihm dem AN gegenüber gemachten Angaben zum Antrag und dem Fragebogen zum Antrag auf Förderleistungen als „subventionserhebliche Tatsache“ im strafrechtlichen Sinne des § 264 StGB gelten können.

§ 9. Verschwiegenheits- und Datenschutzerklärung

1.) AN ist verpflichtet, über alle im Rahmen der Beratungstätigkeit bekannt gewordenen betrieblichen, geschäftlichen und privaten Angelegenheiten Stillschweigen zu bewahren. Diese Verpflichtung zur Verschwiegenheit gilt im gleichen Maße für die Erfüllungsgehilfen des AN. Die Schweigepflicht gilt auch nach Beendigung des Vertrages und kann nur durch AG schriftlich aufgehoben werden.

2.) AN ist verpflichtet, die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz zu beachten und die aus dem Bereich des AG erlangten Informationen nicht an Dritte weiterzugeben oder deren Zugriff auszusetzen. Unterlagen und Daten sind gegen die Kenntnisnahme durch Unbefugte unter Berücksichtigung des Stands der Technik zu sichern.

AN wird in seinem Verantwortungsbereich die innerbetriebliche Organisation so gestalten, dass sie den besonderen Anforderungen des Datenschutzes gerecht wird. Er trifft alle erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zum angemessenen Schutz der Daten des Auftraggebers gem. Art. 32 DS-GVO aufgeführten Maßnahmen der

1.    a) Zutrittskontrolle

2.    b) Zugangskontrolle

3.    c) Zugriffskontrolle

4.    d) Weitergabekontrolle

5.    e) Eingabekontrolle

6.    f) Auftragskontrolle

7.    g) Verfügbarkeitskontrolle

8.    h) Trennungskontrolle

Eine Änderung der getroffenen Sicherheitsmaßnahmen bleibt AN vorbehalten, wobei er sicherstellt, dass das vertraglich vereinbarte Schutzniveau nicht unterschritten wird.

3.) Die vertraglich vereinbarten Leistungen bzw. die nachfolgend beschriebenen Teilleistungen werden ggf. unter Einschaltung von Subunternehmern durchgeführt. AN ist im Rahmen seiner vertraglichen Verpflichtungen zur Begründung von weiteren Unterauftragsverhältnissen mit Subunternehmern („Subunternehmerverhältnis“) befugt, soweit er den AG hiervon vorab in Kenntnis setzt und dieser der Beauftragung des Subunternehmers vorab schriftlich zugestimmt hat. AN ist verpflichtet, Subunternehmer sorgfältig nach deren Eignung und Zuverlässigkeit auszuwählen. AN hat bei der Einschaltung von Subunternehmern diese entsprechend den Regelungen dieser Vereinbarung zu verpflichten und dabei sicherzustellen, dass AG seine Rechte aus dieser Vereinbarung (insbesondere seine Prüf- und Kontrollrechte) direkt gegenüber den Subunternehmern wahrnehmen kann. Sofern eine Einbeziehung von Subunternehmern in einem Drittland erfolgen soll, hat der AN sicherzustellen, dass beim jeweiligen Subunternehmer ein angemessenes Datenschutzniveau gewährleistet ist (z. B. durch Abschluss einer Vereinbarung auf Basis der EU-Standarddatenschutzklauseln). AN wird dem AG auf Verlangen den Abschluss der vorgenannten Vereinbarungen mit seinen Subunternehmern nachweisen.

§ 10. Schlussbestimmungen / Laufzeit der Verträge

Sowohl die Kooperationsvereinbarung als auch der einzelne Dienstvertrag werden auf unbestimmte Zeit geschlossen und können von beiden Parteien jederzeit mit einer Frist von einem Monat schriftlich gekündigt werden.

 Änderungen oder Ergänzungen des Auftrages oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen – mit Ausnahme von Auftragserweiterungen gemäß Ziffer 2. – zu ihrer Wirksamkeit der Einhaltung der Schriftform. Eine stillschweigende Änderung des Auftrages oder der AGB sind ausgeschlossen. Sollte eine Regelung des Auftrages oder dieser AGB rechtsunwirksam sein oder werden, berührt dies die Rechtswirksamkeit der übrigen Regelungen des Auftrages sowie dieser AGB nicht. Für diesen Fall ist zwischen den Vertragsparteien eine rechtswirksame Regelung zu vereinbaren, die dem Sinn und Zweck sowie der wirtschaftlichen Zielsetzung der unwirksamen Klausel  in zulässiger Weise am nächsten kommt. Entsprechend ist zu verfahren, falls der Auftrag oder diese AGB eine regelwidrige Lücke aufweisen sollten, die durch eine ergänzende Vertragsauslegung zu schließen ist.

Erfüllungsort für alle Leistungen ist Breckerfeld. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten (auch solche im Urkunden- und Wechselprozess und im Mahnverfahren) ist Hagen, soweit der Kunde Kaufmann, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist.

Breckerfeld, 31.01.2022